Allgemeine Bedingungen
1.
Der Berufsfischer hat das Vorrecht vor dem Angler und darf in seiner
Tätigkeit nicht behindert werden.
2.
Von Fischfanggeräten und Fischeinrichtungen ist ein Abstand von
mindestens 50 m, von Fischpässen von 100 m im Umkreis einzuhalten.
3.
Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und
Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt.
4.
Je Angel ist nur ein Köder zulässig. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte
sind ständig zu beaufsichtigen.
5.
Die Verwendung von Fischen oder Fischnetzen oder von Fleisch als Köder
beim Friedfischangeln ist unzulässig. Die genannten Köder gelten als
Raubfischköder.
6.
Die Verwendung von Krebsen jeglicher Art als Köder ist verboten.
7.
Als Köderfische dürfen nur getötete Barsche, Kaulbarsche, Plötzen, Bleie
und Güstern verwende werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres
Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen
wurden. Im weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.
Für folgende Arten bestehen Fangbeschränkungen. An einem Angeltag
dürfen nur Insgesamt zwei Fische der Arten - Karpfen, Schleie, Aal,
Quappe - ein Fisch der Arten - Hecht, Zander, Wels gefangen und
innerhalb der aufgeführten Schonmaße entnommen werden.
9.
Mindestmaße für folgende Fischarten sind:
•
25 cm für Schleie
•
30 cm für Quappe
•
40 cm für Rapfen
•
20 cm für Döbel
•
50 cm für Aal
10.
Gefangene untermaßige Fische (Bitte die Schonmaße für die Gewässer
des CCC e.V. beachten!) und während der Schonzeit gefangene Fische
sind unverzüglich und schonend in das Gewässer, aus dem sie geangelt
worden sind, zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief
geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen, die Schnur in Höhe der Kopfspitze
zu durchtrennen.
11.
Auf folgende Fischarten darf zu nachfolgend aufgeführten Zeiten nicht
geangelt werden.
•
Rapfen 1. April bis 30. Juni
•
Hecht 1. Februar bis 31. März
•
Zander 1. April bis 31. Mai
•
Wels 1. Mai bis 30. Juni
12.
Das Schleppangeln ist verboten.
13.
Die gefangenen Fische sind nur für den Eigenbedarf zu verwenden.
14.
Das Auftreten von Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist den
CCC e.V. oder der Fischereischutzgenossenschaft unverzüglich
anzuzeigen.
15.
Bei Verstößen des Inhabers dieser Angelkarte gegen die geltenden
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Fischerei oder des Naturschutzes
oder gegen die auf dieser Angelkarte genannten Bedingungen für die
Ausübung des Angelsportes verliert diese Angelkarte unbeschadet der
weiteren Rechtsverfolgung ihre Gültigkeit und kann sofort und
entschädigungslos eingezogen werden. Zusätzlich kann ein unbefristetes
Angelverbot für die Gewässer der Fischereischutzgenossenschaft erteilt
werden. Unabhängig davon verpflichtet sich der Inhaber mit seiner
Unterschrift auf diesem Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) im Fall des
Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages zur
Zahlung einer Vertragsstrafe bis 500,00 € an die
Fischereischutzgenossenschaft.
16.
Bei der Ausübung des Angelns sind die erforderlichen Dokumente
(Fischereischein) mitzuführen und auf Verlangen den
Kontrollberechtigten vorzuweisen.
17.
Bei Verlust der Angelkarte wird kein Ersatz geleistet.
18.
Sollte eine der oben aufgeführten Bestimmungen durch möglicherweise
ergehende gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden oder gegen
geltendes Recht verstoßen, so soll das die Gültigkeit dieser Angelkarte
nicht berühren. Es gelten dann diejenigen Regelungen, die der
unwirksamen Bestimmung entsprechen.
19.
Diese Angelkarte ist nicht übertragbar.
Besondere Bedingungen
a.
Angeln nur mit widerhakenlose Haken (barbless Hook) bzw. mit stark
angedrückte Wiederhaken
b.
Angeln nur im ausgewiesenen Bereich, Markierung beachten
(Schongebiet)
c.
Eine große Abhakmatte.
d.
Ein ausreichend großer Wiegesack.
e.
Karpfensäcke (Bitte nur solange hältern wie notwendig).
f.
Die Fische dürfen nur in der Nacht bis zum nächsten Morgen gehältert
werden.
g.
Die Benutzung von Booten zum Füttern und Landen der Fische ist
erlaubt.
h.
Die Futtermenge (Partikel) ist begrenzt auf 2 Liter pro Tag, Boilies und
Pellets unbegrenzt.
i.
Jegliches abholzen und verunreinigen des Angelplatzes ist verboten.
j.
Der anfallende Müll ist selbst zu entsorgen. Die Exkremente sind zu
vergraben.
Bei der Verletzung einer dieser Regeln wird die Angelberechtigung ohne
Ersatz eingezogen.
Allgemeine Hinweise
Die Angelbedingungen sind großzügig wie auch gerecht festgelegt. Je
Gewässer sind maximal 2 Angler mit 2 Ruten pro Woche zugelassen
(Ausnahme größere Teams). Echolote, Schlauchboote und
Wetterschutzeinrichtungen (grün bzw. tarn) sind gestattet.
Eine schonende Behandlung der Natur und der gefangenen Fische hat oberste
Priorität!
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