Allgemeine Bedingungen 

1. Der Berufsfischer hat das Vorrecht vor dem Angler und darf in seiner Tätigkeit nicht behindert werden. 2. Von Fischfanggeräten und Fischeinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m, von Fischpässen von 100 m im Umkreis einzuhalten. 3. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. 4. Je Angel ist nur ein Köder zulässig. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte sind ständig zu beaufsichtigen. 5. Die Verwendung von Fischen oder Fischnetzen oder von Fleisch als Köder beim Friedfischangeln ist unzulässig. Die genannten Köder gelten als Raubfischköder. 6. Die Verwendung von Krebsen jeglicher Art als Köder ist verboten. 7. Als Köderfische dürfen nur getötete Barsche, Kaulbarsche, Plötzen, Bleie und Güstern verwende werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Im weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8. Für folgende Arten bestehen Fangbeschränkungen. An einem Angeltag dürfen nur Insgesamt zwei Fische der Arten - Karpfen, Schleie, Aal, Quappe - ein Fisch der Arten - Hecht, Zander, Wels gefangen und innerhalb der aufgeführten Schonmaße entnommen werden. 9. Mindestmaße für folgende Fischarten sind: 25 cm für Schleie 30 cm für Quappe 40 cm für Rapfen 20 cm für Döbel 50 cm für Aal 10. Gefangene untermaßige Fische (Bitte die Schonmaße für die Gewässer des CCC e.V. beachten!) und während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend in das Gewässer, aus dem sie geangelt worden sind, zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen, die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen. 11. Auf folgende Fischarten darf zu nachfolgend aufgeführten Zeiten nicht geangelt werden. Rapfen 1. April bis 30. Juni Hecht 1. Februar bis 31. März Zander 1. April bis 31. Mai Wels 1. Mai bis 30. Juni 12. Das Schleppangeln ist verboten. 13. Die gefangenen Fische sind nur für den Eigenbedarf zu verwenden. 14. Das Auftreten von Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist den CCC e.V. oder der Fischereischutzgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen. 15. Bei Verstößen des Inhabers dieser Angelkarte gegen die geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Fischerei oder des Naturschutzes oder gegen die auf dieser Angelkarte genannten Bedingungen für die Ausübung des Angelsportes verliert diese Angelkarte unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung ihre Gültigkeit und kann sofort und entschädigungslos eingezogen werden. Zusätzlich kann ein unbefristetes Angelverbot für die Gewässer der Fischereischutzgenossenschaft erteilt werden. Unabhängig davon verpflichtet sich der Inhaber mit seiner Unterschrift auf diesem Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) im Fall des Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages zur Zahlung einer Vertragsstrafe bis 500,00 € an die Fischereischutzgenossenschaft. 16. Bei der Ausübung des Angelns sind die erforderlichen Dokumente (Fischereischein) mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuweisen. 17. Bei Verlust der Angelkarte wird kein Ersatz geleistet. 18. Sollte eine der oben aufgeführten Bestimmungen durch möglicherweise ergehende gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden oder gegen geltendes Recht verstoßen, so soll das die Gültigkeit dieser Angelkarte nicht berühren. Es gelten dann diejenigen Regelungen, die der unwirksamen Bestimmung entsprechen. 19. Diese Angelkarte ist nicht übertragbar. Besondere Bedingungen  a. Angeln nur mit widerhakenlose Haken (barbless Hook) bzw. mit stark angedrückte Wiederhaken b. Angeln nur im ausgewiesenen Bereich, Markierung beachten (Schongebiet) c. Eine große Abhakmatte. d. Ein ausreichend großer Wiegesack. e. Karpfensäcke (Bitte nur solange hältern wie notwendig). f. Die Fische dürfen nur in der Nacht bis zum nächsten Morgen gehältert werden. g. Die Benutzung von Booten zum Füttern und Landen der Fische ist erlaubt. h. Die Futtermenge (Partikel) ist begrenzt auf 2 Liter pro Tag, Boilies und Pellets unbegrenzt. i. Jegliches abholzen und verunreinigen des Angelplatzes ist verboten. j. Der anfallende Müll ist selbst zu entsorgen. Die Exkremente sind zu vergraben. Bei der Verletzung einer dieser Regeln wird die Angelberechtigung ohne Ersatz eingezogen. Allgemeine Hinweise Die Angelbedingungen sind großzügig wie auch gerecht festgelegt. Je Gewässer sind maximal 2 Angler mit 2 Ruten pro Woche zugelassen (Ausnahme größere Teams). Echolote, Schlauchboote und Wetterschutzeinrichtungen (grün bzw. tarn) sind gestattet. Eine schonende Behandlung der Natur und der gefangenen Fische hat oberste Priorität!
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