Die Satzung
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Die Satzung Geschichte: Auf der Gründungsversammlung am 22.10.2004 in Plaue wurde die erste Satzung des Common Carp Club e.V. beschlossen. Die Satzung wurde im Jahr 2017 überarbeitet. Die neue Satzung wurde auf der Jahresmitgliederversammlung am 07.01.2017 durch Beschluss der Mitgliderversammlung verabschiedet und kann hier nachgelesen werden. § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Common Carp Club e.V. Er hat seinen Sitz in: Margaretenhof 5 14774 Brandenburg an der Havel Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen und wird dort unter VR 3464 geführt. § 2 Zweck und Aufgabe Der Verein verfolgt folgende Zwecke: Förderung, Verbreitung und Vertiefung des Angelns Erziehung und Betreuung von Jugendlichen zu waidgerechten Anglern ökologiegerechte Betreuung von Angelgewässern und Unterhaltung der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, nachhaltige Hege und Pflege des Fischbestandes Förderung von Gewässerschutz und Fischartenschutz Erhaltung eines intakten Bestandes großer Karpfenlaicher und aller anderen Fischarten Bekämpfung aller Einflüsse, die dem Fischbestand, der Erwerbs- und/oder der Angelfischerei schaden Unterstützung aller Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit an den Gewässern Zur Wahrung vorgenannter Aufgaben kann der Verein Mitglied bei anderen Vereinen oder Verbänden werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. § 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig und auf der Grundlage einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft kann erwerben a) jede unbescholtene natürliche Person b) juristische Personen c) fördernde Mitglieder als natürliche oder juristische Person Mitglieder nach 2 c haben beratende Stimme und kein Stimmrecht. § 4 Aufnahmeverfahren Die Mitgliedschaft wird schriftlich unter Angabe der Personalien beantragt (Aufnahmeantrag). Im Antrag müssen die Satzung und die gültige Beitragsordnung anerkannt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jugendliche können vom 8. Lebensjahr an Mitglied werden. Sie müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr bestimmen. Diese ist in der Beitragsordnung zu regeln. Bei Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung herbeizuführen. Deren Entscheidung ist endgültig. Die Berufung ist spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung einzulegen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt die Gewässer, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie verpflichten sich aktiv an der Erfüllung der Vereinszwecke gemäß § 2 mitzuwirken und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ableben bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Austritt beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten sowie offene Arbeitsstunden durch Zahlung einer Entschädigung gemäß der gültigen Beitragsordnung auszugleichen. § 7 Vereinsausschluss Die Mitgliedschaft im Verein erlischt bei Ausschluss durch den Vorstand (ordentliches Ausschlussverfahren) bzw. durch Antrag eines Mitglieds (außerordentliches Ausschlussverfahren). Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (ordentliches Ausschlussverfahren). Ein wichtiger Grund ist u.a. dann gegeben (Aufzählung nicht abschließend), wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins handelt, gegen die Satzung oder die gefassten Beschlüsse verstößt, durch ungebührliches Verhalten auffällt, sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder sonstige Handlungen strafbar gemacht und/oder andere zu einer solchen Tat angestiftet hat oder seinen Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet. Den Ausschluss verfügt der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses zulässig. Die vom Vorstand in diesem Fall innerhalb von 2 Monaten einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt über die Berufung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann auch durch ein Mitglied zur Entscheidung des Vorstandes (ordentliches Ausschlussverfahren) oder zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung (außerordentliches Ausschlussverfahren) gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform sowie der Benennung des Antragsgrundes. Beim außerordentlichen Ausschlussverfahren muss der Antragsteller seinen Antrag persönlich vor der Mitgliederversammlung begründen. Das betroffene Mitglied ist von der Mitgliederversammlung anzuhören und soll zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Hierzu informiert der Vorstand das betroffene Vereinsmitglied über den beantragten Vereinsausschluss sowie der Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Auf Antrag des betroffenen Vereinsmitglieds geheim.. Für den Ausschluss des Vereinsmitglieds ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Vereinsausschluss tritt mit Beschluss in Kraft. § 8 Vereinsordnung Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Festlegung von Pflichten der Mitglieder und Tatbestände, die zu einer Vereinsstrafe führen (z.B. Ermahnungen, Abmahnungen, Geldstrafen, Angelverbote und Vereinsausschluss usw.) sind in einer Vereinsordnung zu definieren, Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung. Für den Erlass. die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung die Jugendgruppe der Gründungsbeirat der Gewässer- und Naturschutzbeirat § 10 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Kassenwart Schriftführer 2. Schriftführer Jugendwart Gewässer- und Naturschutzwart Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 11 Wahl des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für fünf Kalenderjahre gewählt. Wählbar sind Personen, die volljährig und geschäftsfähig sind. Die Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) auf sich vereinigt. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen. Nach unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so bestellt der Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger. § 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: 1 . die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, 2 . die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 3 . den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen, 4 . über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, 5 . Beschlüsse über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse zu fassen, 6 . die Einberufung von Ausschüssen oder Beiräten Die Aufgabenverteilung etc. innerhalb des Vorstandes soll über eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Festlegungen der Satzung sind hierbei einzuhalten. § 13 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes Der 1. Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit der beauftragte 2. berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert, mindestens aber einmal halbjährlich. Er muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens drei Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. § 14 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung mit Tagesordnung muss schriftlich mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Für die ordnungsgemäße Zustellung der Einladung gemäß § 123 BGB ist die Versendung per Email zulässig. Die Zustellung schriftlich per einfachen Brief erfolgt nur, wenn keine Emailadresse vorhanden ist. Das Mitglied trägt dafür sorge, dass dem Vorstand die aktuelle Emailadresse bzw. Postanschrift jederzeit bekannt ist. Das Emailverfahren wird ausdrücklich festgelegt, um Kosten zu sparen. Der Mitgliederversammlung obliegt: 1 . Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenrevisoren 2 . Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses 3 . Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Revisoren 4 . Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, 5 . die Abberufung von Vorstandsmitgliedern 6 . der außerordentliche Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag eines Mitglieds 7 . die Beschlussfassung der Beitragsordnung 8 . die Beschlussfassung über eine Vereinsordnung 9 . die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, 1 0 . die Beschlussfassung über eine Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen 1 1 . die Beschlussfassung über schriftliche Anträge von Mitgliedern und Berufungen gegen die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Sofern nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen anderes vorgeschrieben ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden öffentlich gefasst. Wird hiergegen Einspruch erhoben, so erfolgt die Abstimmung geheim. Zu einer Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 75 v. H. der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch rechtsfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 2 Mitglieder vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. In begründeten Einzelfällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Umfrage (Forum o.ä.) getroffen werden. In diesen Fällen müssen jedoch 2/3 der tatsächlichen Mitglieder zustimmen. § 15 Gründungsbeirat Der Vorstand kann zur Beratung grundlegender Entscheidungen über die zukünftige Ausrichtung des Vereins und der Vereinsziele einen Gründungsbeirat einberufen. Im Gründungsbeirat können Gründungsmitglieder und ehemalige Vorstandsmitglieder mitwirken. Die Aufgabenverteilung etc. innerhalb des Gründungsbeirates kann über eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Die Festlegungen der Satzung sind hierbei einzuhalten. § 16 Gewässer- und Naturschutzbeirat Der Gewässer- und Naturschutz steht immer mehr im Fokus der Öffentlichkeit. Um alle Maßnahmen der Vereinsarbeit im Interesse der Gewässer- und Naturschutzes vorbereiten und planen zu können, kann der Vorstand zur Beratung einen Gewässer- und Naturschutzbeirat einberufen. Leiter und Koordinator des Gewässer- und Naturschutzbeirates ist der Gewässer- und Naturschutzwart. Im Gründungsbeirat können Gründungsmitglieder und ehemalige Vorstandsmitglieder mitwirken. Die Aufgabenverteilung etc. innerhalb des Gewässer- und Naturschutzbeirates kann über eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Die Festlegungen der Satzung sind hierbei einzuhalten. § 17 Anträge von Mitgliedern Anträge von Mitgliedern zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind schriftlich an den Vorstand mindestens 4 Wochen vor der planmäßigen Mitgliederversammlung einzureichen und ausführlich zu begründen. Der Antrag auf Abberufung des Vorstandes ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder zu stellen (Unterschriftenliste mit vollständigen Namen, Datum und eigenhändige Unterschrift). In diesem Fall erfolgt die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen ab Antragsstellung. § 18 Jugendgruppe Zur Förderung der Jugendarbeit kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Der Jugendwart ist Leiter der Jugendgruppe und ständiges Mitglied des Vorstands. Der Leiter der Jugendgruppe hat die Funktion des Koordinators der Jugendarbeit. Er arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen, und nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Er kann Anträge an den Vorstand zur Förderung der Jugendarbeit stellen. § 19 Kassenrevisoren Zur Prüfung der Vereinskasse wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Wahlperiode beträgt 5 Kalenderjahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten den schriftlichen Revisionsbericht. Dieser ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellen die Kassenrevisoren den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. § 20 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Fischereischutzgenossenschaft „Havel“ Brandenburg eG, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Hebung der Fischerei und des Fischbestandes im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören. § 21 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2011 wird durch diese Satzung abgelöst. Die Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft. § 22 Ermächtigung Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereines erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Brandenburg, den 07.01.2017 gez. Marcel Rößler gez. Marko Schaumkessel 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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